Grundlagen für diese
Regelung ist das Gesetz über die Volksschule und die Empfehlungen des Vereins
Thurgauer Schulgemeinden (VTGS).
Grundsätze
- Absenzen gelten nur dann als entschuldigt, wenn sie
aus wichtigen Gründen erfolgen (Krankheiten, Unfälle, Teilnahme an familiären Fest- oder Traueranlässe)
- Alle Absenzen müssen der
Klassenlehrperson vorgängig mitgeteilt werden
- Pro Schuljahr können Erziehungsberechtigte ihre
Kinder ohne Begründung an zwei „Jokertagen“ von der Schule abmelden
- Nicht verschiebbare
Absenzen, z.B. Arztbesuche können von den Lehrpersonen bewilligt werden
- Für weitere Absenzen
kann bei der Schulleitung ein Gesuch gestellt werden
- Die Lehrpersonen führen eine
Absenzenliste und alle Absenzen werden im Zeugnis aufgeführt (entschuldigt, bzw.
nicht entschuldigt)
Regelung der Jokertage
- Jokertage müssen nicht begründet werden
-
Jokertage müssen von den Erziehungsberechtigten
mindestens zwei Tage vorher mit dem Formular „ Mitteilung Bezug Jokertag“ den
Klassenlehrpersonen gemeldet werden. (Formular als PDF siehe unter
Infos/Formulare)
-
Jokertage werden in diesem Fall als entschuldigte Absenzen im Zeugnis aufgeführt
- Jokertage werden als
ganze Tage gerechnet, d.h. das Fernbleiben eines halben Tages wird als ganzer
Jokertag gerechnet (z.B. Mittwoch)
- Jokertage können jederzeit bezogen werden, es gibt
keine Einschränkung z.B. vor und nach den Ferien
- Jokertage können an zwei
aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden
- Jokertage können nicht kumuliert und auf das nächste
Schuljahr übertragen werden
- Die Erziehungsberechtigten sind verantwortlich, dass
ihre Kinder den verpassten Unterrichtsstoff nachholen
- Prüfungen an Jokertagen
werden nachgeholt
Regelung weiterer Absenzen
- Gesuche für ausserordentliche Anlässe im
Bereich Sport und Kultur müssen so früh als möglich, spätestens bis 14 Tage vor
dem Termin, bei der Schulleitung eingereicht werden. Später eintreffende Gesuche
werden nicht mehr bewilligt.
- Gesuche, welche für die Tage unmittelbar vor
und nach den Ferien eingehen, werden generell nicht bewilligt.
- Unbewilligte Absenzen gelten als unentschuldigt
und werden als solche im Zeugnis eingetragen.
Dettighofen, April 2016
Absenzreglement
als PDF